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  • Datenschutz für Arztpraxen

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Herzlich Willkommen


Mein Name ist Bernhard Seidl. Ich bin Datenschutzbeauftragter und unterstütze meine Kunden in Südost-Oberbayern bei der bedarfsgerechten Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung. Dies nenne ich

"Datenschutz mit Augenmaß und Praxisbezug"

Meine Expertise als zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd) und IT-Grundschutz-Praktiker (BSI) kombiniere ich dabei mit meiner 25jährigen Berufserfahrung als IT-Dienstleister und Geschäftsführer eines IT-Systemhauses. 

Darüber hinaus kooperiere ich in einem Partnernetzwerk mit IT-Security-Spezialisten, Sachverständigen und Fachanwälten aus dem IT- und Datenschutzrecht und bin Teilnehmer bei der Allianz für Cybersecurity des BSI.


Meine Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Arztpraxen
  • Arztpraxen und medizinische Versorgungszentren verarbeiten besonders schützenswerte personenbezogene Daten der Patienten - Gesundheitsdaten. Daraus resultiert ein erhöhter Schutzbedarf, dem in Hinblick auf die anzuwendenden Schutzmaßnahmen gerecht zu werden ist.

    Aufgrund jahrelanger Bestellungen zum Datenschutzbeauftragten von Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren verfüge ich neben einer entsprechenden Praxiserfahrung über ein umfassendes Vorlagen- und Dokumentenrepertoire. 

    Um meine Expertise in dieser sensiblen Branche nochmals zu unterstreichen, habe ich die Zertifizierung nach § 75b Abs. 5 SGB V in Hinblick auf die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV erworben.

  • Unternehmen
  • Die DSGVO sieht für Unternehmen, die über 20 Mitarbeiter mit der laufenden Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor.

    In erster Linie besteht das Tätigkeitsfeld des Datenschutzbeauftragten in der 

    • Beratung des Unternehmen und von dessen Beschäftigten bezüglich aller geltenden Datenschutzvorschriften und
    • Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften und der Strategie zum Schutz personenbezogener Daten 

    um so Datenschutzverletzungen zu verhindern.

    Aufgrund jahrelanger Betreuung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen verfüge ich neben einer entsprechenden Praxiserfahrung über ein umfassendes Vorlagen- und Dokumentenrepertoire. 

  • Notare
  • Notare sind öffentliche Stellen der Länder und unterliegen gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragen - unabhängig von der Größe des Notariats und der Anzahl der datenverarbeitenden Mitarbeiter.

    Neben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kommt in bayerischen Notariaten somit auch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) zum Einsatz. 

    Aufgrund einiger Bestellungen zum Datenschutzbeauftragten von Notariaten verfüge ich auch hier über eine entsprechende Praxiserfahrung und über ein umfassendes Vorlagen- und Dokumentenrepertoire.

Arztpraxen und medizinische Versorgungszentren verarbeiten besonders schützenswerte personenbezogene Daten der Patienten - Gesundheitsdaten. Daraus resultiert ein erhöhter Schutzbedarf, dem in Hinblick auf die anzuwendenden Schutzmaßnahmen gerecht zu werden ist.

Aufgrund jahrelanger Bestellungen zum Datenschutzbeauftragten von Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren verfüge ich neben einer entsprechenden Praxiserfahrung über ein umfassendes Vorlagen- und Dokumentenrepertoire. 

Um meine Expertise in dieser sensiblen Branche nochmals zu unterstreichen, habe ich die Zertifizierung nach § 75b Abs. 5 SGB V in Hinblick auf die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV erworben.

Die DSGVO sieht für Unternehmen, die über 20 Mitarbeiter mit der laufenden Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor.

In erster Linie besteht das Tätigkeitsfeld des Datenschutzbeauftragten in der 

  • Beratung des Unternehmen und von dessen Beschäftigten bezüglich aller geltenden Datenschutzvorschriften und
  • Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften und der Strategie zum Schutz personenbezogener Daten 

um so Datenschutzverletzungen zu verhindern.

Aufgrund jahrelanger Betreuung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen verfüge ich neben einer entsprechenden Praxiserfahrung über ein umfassendes Vorlagen- und Dokumentenrepertoire. 

Notare sind öffentliche Stellen der Länder und unterliegen gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragen - unabhängig von der Größe des Notariats und der Anzahl der datenverarbeitenden Mitarbeiter.

Neben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kommt in bayerischen Notariaten somit auch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) zum Einsatz. 

Aufgrund einiger Bestellungen zum Datenschutzbeauftragten von Notariaten verfüge ich auch hier über eine entsprechende Praxiserfahrung und über ein umfassendes Vorlagen- und Dokumentenrepertoire.


Ich freue mich schon jetzt auf Ihre Kontaktaufnahme und unser für Sie selbstverständlich unverbindliches, persönliches Kennenlernen.